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Anlage 3 PBZugV
(zu § 3 und § 7)
Sachgebiete für Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs
- A.
Sachgebiete, deren Kenntnis für innerstaatliche Beförderungen notwendig ist
- 1.
RechtBerufsbezogenes Recht auf folgenden Gebieten:
- 1.1
Personenbeförderungsrechteinschließlich der Tarifbildung im Taxen- und Mietwagenverkehr
- 1.2
StraßenverkehrsrechtDer Bewerber muss insbesondere
- a)
die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals (Fahrerlaubnis, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse);
- b)
die Vorschriften über die Kindersicherungspflicht
kennen.
- a)
- 1.3
ArbeitsrechtDer Bewerber muss insbesondere das Arbeitszeitgesetz und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr kennen.
- 1.4
Sozialversicherungsrecht
- 1.5
Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts
- 1.6
Grundzüge des SteuerrechtsDer Bewerber muss insbesondere die Vorschriften für folgende Steuern kennen:
- a)
die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen, insbesondere die Ausstellung von Rechnungen und Quittungen;
- b)
die Kraftfahrzeugsteuern;
- c)
die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer.
- a)
- 2.
Kaufmännische und finanzielle Führung des Betriebs
- 2.1
Zahlungsverkehr
- 2.2
Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife)
- 2.3
Ermittlung der Finanz- und Rentabilitätslage eines Taxen- und Mietwagenunternehmens
- 2.4
BuchführungDer Bewerber muss insbesondere
- -
ein Kassenbuch führen können;
- -
Kenntnisse über die Ermittlung des Gewinns durch eine Betriebseinnahmen-/-ausgaben-Überschussrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz haben.
- -
- 2.5
Versicherungswesen
- 3.
Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung, insbesondere
- -
Zulassung und Betrieb von Fahrzeugen
- -
Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
- -
Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
- -
Bereitstellung der Fahrzeuge
- -
Fernsprech- und Funkverkehr.
- -
- 4.
Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
- 1.
- B.
Sachgebiete, deren zusätzliche Kenntnis für grenzüberschreitende Beförderungen erforderlich ist, soweit solche Beförderungen im Bezirk des Prüfungsausschusses bedeutsam sind
- 5.1
Berufsbezogenes Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit benachbarten Staaten gilt
- 5.2
Paß- und zollrechtliche Vorschriften, die für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr wichtig sind
- 5.3
Beförderungsdokumente.
- 5.1