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§ 3 PelzVAusbV

Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. 1.

    Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;

  2. 2.

    Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs;

  3. 3.

    Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Maschinen, Werkzeuge und Einrichtung;

  4. 4.

    Annehmen und Lagern der Rohfelle;

  5. 5.

    Bearbeiten der Felle in der Wasserwerkstatt;

  6. 6.

    Bearbeiten der Felle an der Kürschnerbank;

  7. 7.

    Behandeln von Weichware;

  8. 8.

    Bearbeiten der Felle an der Kreismessermaschine;

  9. 9.

    Bearbeiten der Felle an der Entfleischmaschine;

  10. 10.

    Walken der Felle;

  11. 11.

    Läutern der Felle;

  12. 12.

    Bakeln der Felle;

  13. 13.

    Trocknen und Entfetten der Felle;

  14. 14.

    Mitwirken beim Färben, Grotzieren und Reservieren der Felle;

  15. 15.

    Bearbeiten der Felle an der Witt-, Streck- und Schleifmaschine;

  16. 16.

    Fertigmachen der Pelzfelle zur Auslieferung.

Pelzveredler-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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