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§ 5 PersStärkeG

Die Versorgung der von Abschnitt I erfaßten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

Personalstärkegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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