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§ 8 PersStärkeG

In den Fällen der Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 3 und der Verkürzung der Dienstzeit nach § 4 ist für die Versorgung die neu festgesetzte Dienstzeit als Soldat auf Zeit maßgebend.

Personalstärkegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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