Gesetze › PersStärkeG › Abschnitt II Versorgung § 8 PersStärkeG In den Fällen der Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 3 und der Verkürzung der Dienstzeit nach § 4 ist für die Versorgung die neu festgesetzte Dienstzeit als Soldat auf Zeit maßgebend. Personalstärkegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 § 9