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§ 12a PfandLV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt,

  2. 2.

    einer Vorschrift

    1. a)

      des § 5 über die Annahme des Pfandes und die Fälligkeit des Darlehens,

    2. b)

      des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfandscheins oder

    3. c)

      des § 7 Abs. 1 oder 2 über die Numerierung und die Aufbewahrung des Pfandes oder des § 7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit einem Vermerk

    zuwiderhandelt,

  3. 3.

    entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert,

  4. 4.

    entgegen § 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 das Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4 nicht veranlaßt, daß die Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird,

  5. 5.

    einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt oder

  6. 6.

    entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt.

Pfandleiherverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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