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§ 8 PfandLV

Versicherung

Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung zu versichern.

Pfandleiherverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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