Gesetze › PfandLV § 8 PfandLV Versicherung Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung zu versichern. Pfandleiherverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 Aufbewahrung § 9 Verwertung