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§ 30 PFAV

Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung

Die Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung ergibt sich durch Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals mit einem Rechnungszins von mindestens 0 Prozent. Bei der Verrentung sind die planmäßigen Verwaltungskosten zu berücksichtigen und die biometrischen Rechnungsgrundlagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.

Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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