Die Beiträge, die zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingezahlt werden, sind anzulegen. Für die Anlage dieser Beiträge sind die §§ 16 bis 20 entsprechend anzuwenden.
Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle