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§ 42e PFAV

Zurückweisung von Daten

(1)

Die Aufsichtsbehörde weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben des § 42b entsprechen.

(2)

Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.

Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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