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§ 14 PferdewMeistPrV
Struktur der Prüfung
(1)
Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte:
- 1.
Berufsausbildung und
- 2.
Mitarbeiterführung.
(2)
Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet
- 1.
einen praktischen Teil (§ 15) und
- 2.
einen schriftlichen Teil (§ 16).
(3)
Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie (§ 17).