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§ 16 PferdewMeistPrV

Schriftlicher Teil

(1)

Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. Die Aufgaben sollen sich auf die in § 13 Absatz 3 bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen.

(2)

Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt 150 Minuten.

Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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