Gesetze › PferdewMeistPrV › Abschnitt 1 Allgemeines § 2 PferdewMeistPrV Fachrichtungen Der Prüfling wählt für die Prüfung eine der folgenden Fachrichtungen:1.Pferdehaltung und Service,2.Pferdezucht,3.Klassische Reitausbildung,4.Pferderennen oder5.Spezialreitweisen. Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung