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§ 8 PferdewMeistPrV

Schriftliche Prüfung

(1)

Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den in § 5 Absatz 2 aufgeführten Inhalten. Bei der Wahl der Aufgaben ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu beachten.

(2)

Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.

Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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