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§ 11 PflanzentechMeistPrV

Schriftliche Prüfung

(1)

Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 8 Absatz 2.

(2)

Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.

Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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