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§ 13 PflanzentechMeistPrV
Struktur der Prüfung
(1)
Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte:
- 1.
Berufsausbildung und
- 2.
Mitarbeiterführung.
(2)
Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet
- 1.
einen praktischen Teil (§ 14) und
- 2.
einen schriftlichen Teil (§ 15).
(3)
Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie (§ 16).