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Anlage PflanzTechnAusbV

(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 485 – 487)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Kulturpflanzen zu Versuchs- und Vermehrungszwecken anbauen, pflegen und ernten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Kultursubstrate hinsichtlich der Eignung für die Durchführung von Versuchen und Vermehrung beurteilen, auswählen und vorbereitenb)Versuchs- und Vermehrungsmaterial vorbereiten und einsetzenc)Pflanzenmaterial ausbringen, pflegen und ernten30
d)Wachstumsfaktoren von Pflanzen nach Versuchs- und Vermehrungszielen beeinflussene)Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes anwenden10
2Versuche und Untersuchungsreihen planen, durchführen und dokumentieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Merkmalsausprägungen von Pflanzenmaterial erheben und bonitierenb)Berechnungen zur Vorbereitung und Umsetzung von Versuchen und Untersuchungsreihen durchführenc)Versuchs- und Untersuchungsdaten erfassen und dokumentieren10
d)Vorgaben und Pläne bei Versuchen und Untersuchungsreihen umsetzen, insbesondere in Bezug auf statistische Auswertungene)Versuche und Untersuchungsreihen planen und durchführenf)Versuche und Untersuchungsreihen dokumentieren und Daten aufbereiteng)Pflanzenmaterial nach Vorgabe selektieren15
3Züchtungs- und Vermehrungsverfahren anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)verfahrensspezifische Methoden zur Vermeidung von Kontaminationen anwendenb)sortenfähiges Material prüfen10
c)Verfahren zur Sortenentwicklung anwenden, dabei geeignete Züchtungs- und Vermehrungsverfahren durchführend)Vorgaben des Sortenrechtes umsetzene)Bedeutung von genetischer Vielfalt und Genbanken für die Pflanzenzüchtung darstellen10
4Maschinen und Geräte einsetzen, pflegen und warten; Arbeitsstoffe einsetzen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Maschinen, Geräte und technische Anlagen bedienen sowie Schutzmaßnahmen beachtenb)Arbeits- und Betriebsstoffe sowie Chemikalien annehmen, kennzeichnen, lagern, transportieren und einsetzen10
c)Maschinen, Geräte und technische Anlagen reinigen, pflegen und prüfen sowie Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifend)Wartung von Maschinen, Geräten und technischen Anlagen veranlassen10
5Probennahme und -analyse durchführen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Probennahme unter Berücksichtigung von versuchs- und analysespezifischen Vorgaben durchführenb)Methoden der Probenkonservierung und -lagerung anwendenc)Proben zur Untersuchung vorbereiten8
d)Analyseverfahren anwenden10
6Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Arbeitsschritte planen, festlegen und dokumentierenb)Arbeitsschritte innerbetrieblich abstimmen4
c)Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und umsetzend)Arbeitsergebnisse dokumentieren, kontrollieren und bewertene)Konflikte im Team lösen9
7Qualitätssicherungssysteme anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen erläutern2
b)betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden, insbesondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenc)Qualitätsstandards anwenden, Umsetzung überprüfen und beurteilen8
8Informations- und Kommunikations techniken anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Informationen beschaffen, auswerten und einordnenb)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwendenc)Daten erfassen, Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten4
d)Daten sichern und pflegene)Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht führenf)berufsspezifische Fachbegriffe anwenden6

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Einflüsse und Auswirkungen von Pflanzenanbau auf das Ökosystem darstellenb)Maßnahmen zur Erhaltung genetischer Ressourcen darstellen

Pflanzentechnologenausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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