Gesetze › PflBestSchV § 4 PflBestSchV Untersuchungen Die zuständige Behörde kann Wirtspflanzen und Bestände auf die in § 2 Nummer 1 genannten Schadorganismen untersuchen. Pflanzenbeständeschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Festlegung von Gebieten zum Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie Erwerbsobstbeständen § 5 Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen