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§ 6 PflBestSchV

Versuchszwecke

Wer Versuche mit den unter § 2 Nummer 1 aufgeführten besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen im Freiland durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Schadorganismus und des Versuchsstandortes anzuzeigen.

Pflanzenbeständeschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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