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§ 9 PflGesG

Durchführung in den Ländern

(1)

Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes haben die als Pflanzenschutzdienst zuständigen Behörden insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    die Überwachung von Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h,

  2. 2.

    die Erteilung von Genehmigungen nach den Artikeln 8, 46 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031,

  3. 3.

    das Ergreifen von Maßnahmen im Sinne des Artikels 10 Unterabsatz 3, des Artikels 29 Absatz 1 Unterabsatz 3, 4 und 5 und des Artikels 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031,

  4. 4.

    die Durchführung von Erhebungen nach Artikel 22 und 24 der Verordnung (EU) 2016/2031,

  5. 5.

    die Mitwirkung an der Erstellung und die Umsetzung von Notfallplänen nach den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie

  6. 6.

    die Auskunft auf berechtigte Anfragen nach Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031.

Zuständigkeitsregelungen aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2)

Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Durchführung von Untersuchungen auf Befall mit einem Schadorganismus auf Einrichtungen zu übertragen, wenn diese die Voraussetzungen einer nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe k erlassenen Rechtsverordnung erfüllen.

Pflanzengesundheitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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