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§ 11 PflKartV

Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung

Ergibt die Feldbestandsprüfung, dass die Anforderungen an den Feldbestand nicht erfüllt sind, so wird dies dem Antragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitgeteilt.

Pflanzkartoffelverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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