Gesetze › PflKartV › Abschnitt 4 Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen § 33 PflKartV Anerkanntes Pflanzgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es nach der Größe sortiert ist und den Anforderungen der Anlage 5 entspricht. Pflanzkartoffelverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 32 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen § 33a Übergangsvorschrift