§ 1 PflSchAnwV
Vollständiges Anwendungsverbot
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden.
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle