AdvoCite
Anlage 3 PflSchGerätV
(zu § 3 Absatz 1) Pflanzenschutzgerätearten, die nicht nach § 3 kontrolliert werden müssen
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1966)
Handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte,
- 1.
Sprühflaschen,
- 2.
Druckspeicherspritzen,
- 3.
Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber,
- 4.
handbetätigte Rückenspritzgeräte,
- 5.
motorbetriebene Rückenspritzgeräte,
- 6.
motorbetriebene Rückensprühgeräte,
- 7.
tragbare Granulatstreugeräte oder
- 8.
Beizgeräte mit einer Chargengröße kleiner als 5 kg.