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Anlage 5 PflSchGerätV

(zu § 4 Absatz 3) Pflanzenschutzgeräte mit abweichenden Prüfterminen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1968)

Pflanzenschutzgeräte, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals und dann nach jeweils sechs Kalenderhalbjahren nach § 3 geprüft werden müssen:

  1. 1.

    stationäre und mobile Beizgeräte mit einer Chargengröße größer als oder gleich 5 kg oder mit kontinuierlicher Beizung,

  2. 2.

    schleppergetragene oder aufgebaute Granulatstreugeräte,

  3. 3.

    schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene Streichgeräte oder

  4. 4.

    Bodenentseuchungsgeräte.

Pflanzenschutz-Geräteverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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