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§ 14 PflvDV

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen

Die zentrale Stelle und die Versicherungsunternehmen haben die übermittelten Daten aufzuzeichnen und für die Dauer von sechs Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem die Übermittlung erfolgt ist, geordnet aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Aufbewahrungsfrist zu löschen oder zu vernichten.

Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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