§ 1 PharmAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Pharmakant/Pharmakantin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle