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§ 9 PharmAusbV
Gewichtungs- und Bestehensregelungen
(1)
Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. Prüfungsbereich Pharmazeutische Produktionstechnik | 15 Prozent, | |
| 2. Prüfungsbereich Arbeitsstoffe und Verfahren | 15 Prozent, | |
| 3. Prüfungsbereich Fertigungstechnik | 30 Prozent, | |
| 4. Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement | 30 Prozent, | |
| 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2)
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und im Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.