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§ 9 PharmAusbV

Gewichtungs- und Bestehensregelungen

(1)

Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Pharmazeutische Produktionstechnik15 Prozent,
2. Prüfungsbereich Arbeitsstoffe und Verfahren15 Prozent,
3. Prüfungsbereich Fertigungstechnik30 Prozent,
4. Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement30 Prozent,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2)

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. 1.

    im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

  2. 2.

    im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

  3. 3.

    im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und im Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement jeweils mit mindestens „ausreichend“ und

  4. 4.

    in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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