AdvoCite
§ 5 PharmKfmAusbV
Zwischenprüfung
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
- 1.
Beschaffung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren,
- 2.
Preisbildung
statt.
Für den Prüfungsbereich Beschaffung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
Stoffe, Drogen, Arzneiformen in ihrer Anwendung unterscheiden, Arzneimittel den Indikationsgruppen zuordnen,
- b)
Bestellvorgänge abwickeln sowie die warenspezifischen Unterschiede bei der Annahme beachten,
- c)
Waren auf Mängel überprüfen und Verfallsdaten überwachen,
- d)
Vorratsbehältnisse für Arzneimittel und Stoffe hinsichtlich ihres Verwendungszwecks unterscheiden,
- e)
Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beachten
kann;
- a)
- 2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Preisbildung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
Preise für erstattungsfähige Fertigarzneimittel bilden,
- b)
Preise für freiverkäufliche und apothekenpflichtige Arzneimittel sowie apothekenübliche Waren kalkulieren
kann;
- a)
- 2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten.