Gesetze › PharmStV § 1 PharmStV Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe dürfen den in dieser Anlage bezeichneten Tieren für die dort genannten Anwendungsgebiete nicht zugeführt werden. Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2