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§ 4 PKGrG
Pflicht der Bundesregierung zur Unterrichtung
Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit der in § 1 Absatz 1 genannten Behörden und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Vorgänge von besonderer Bedeutung sind insbesondere
- 1.
wesentliche Änderungen im Lagebild der äußeren und inneren Sicherheit,
- 2.
behördeninterne Vorgänge mit erheblichen Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung,
- 3.
Einzelvorkommnisse, die Gegenstand politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind.
Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten.
Die politische Verantwortung der Bundesregierung für die in § 1 genannten Behörden bleibt unberührt.