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§ 15 PodAPrV

Erlaubnisurkunde

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 oder § 10 des Podologengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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