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§ 12 PolBeauftrG

Sitz, Haushalt

(1)

Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes hat ihren oder seinen Sitz beim Deutschen Bundestag in Berlin.

(2)

Die notwendige Personal- und Sachausstattung, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zur Verfügung zu stellen ist, ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages in einem eigenen Kapitel auszuweisen.

Polizeibeauftragtengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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