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§ 12 PolBTLV

Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn

§ 48 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten das Amt einer Polizeioberkommissarin beim Deutschen Bundestag oder eines Polizeioberkommissars beim Deutschen Bundestag übertragen werden kann, wenn sie mindestens ein Jahr das Amt einer Polizeihauptmeisterin oder eines Polizeihauptmeisters mit Amtszulage innehaben.

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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