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§ 9 PolBTLV

Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit

Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern. Die körperliche Leistungsfähigkeit soll regelmäßig überprüft werden.

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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