§ 1 PolstAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Polsterers und der Polsterin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Polstererausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle