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§ 7 PolstAusbV
Abschlussprüfung
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
- 1.
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
- 2.
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
- 3.
vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
- 1.
Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze,
- 2.
Planung,
- 3.
Fertigung sowie
- 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen und Aufträge auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen,
- b)
Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,
- c)
Bezugsflächen zu gestalten,
- d)
Fassons aus vorgefertigten Formteilen herzustellen,
- e)
Funktions- und Zusatzelemente auszuwählen und einzubauen,
- f)
Polster- und Bezugstechniken anzuwenden,
- g)
Zubehörteile zu montieren,
- h)
Endkontrollen durchzuführen, Ergebnisse zu dokumentieren,
- i)
Modellvarianten zu entwickeln und zu dokumentieren,
- j)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,
- k)
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen;
- a)
- 2.
für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
Herstellen eines Polstermöbels mit funktionalen Elementen oder
- b)
Herstellen einer bezogenen Matratze mit mehrschichtigem Aufbau;
- a)
- 3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Arbeitsaufgabe mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren; mit dem Prüfling soll ein situatives Fachgespräch geführt werden;
- 4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.
Für den Prüfungsbereich Planung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
Arbeitsablaufpläne zu erstellen,
- b)
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,
- c)
den jeweiligen Bedarf der einzelnen Materialien zu ermitteln,
- d)
Fertigungsunterlagen zur Serienfertigung zu erstellen,
- e)
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen;
- a)
- 2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör zu bestimmen und die Einsatzgebiete festzulegen,
- b)
Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck zu berücksichtigen,
- c)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einzusetzen,
- d)
Schnitt-, Näh-, Polster- und Bezugstechniken anzuwenden,
- e)
Funktions- und Zusatzelemente zu unterscheiden und auftragsbezogen einzusetzen,
- f)
Montagetechniken anzuwenden,
- g)
Prüftechniken und Qualitätskriterien anzuwenden;
- a)
- 2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.