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Anlage PolstAusbV

(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 543 - 547)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Arten, Aufbau und Funktionen von Polstermöbeln und Matratzen unterscheidenb)Gestellkonstruktionen unterscheidenc)Funktionsmaße von Polstermöbeln und Matratzen ermitteln und Grundsätze der maßgerechten und ergonomischen Gestaltung anwendend)Skizzen, Fachzeichnungen, Schablonen und Materiallisten erstellen und anwendene)technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden5
2Auswählen und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere textile Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächengebilde, Leder und Kunstleder, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und einsetzenb)Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und einsetzenc)Werk- und Hilfsstoffe nach Herkunft und Herstellungsverfahren unterscheiden, Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen bei der Verarbeitung berücksichtigend)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren, auf Qualität, Schäden und Fehler prüfen sowie lagern und Lagerkriterien beachtene)Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe verarbeiten, Verbindungen herstellen, Teile montierenf)Klebstoffe nach Verwendungszweck unter Beachtung von Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften einsetzen9
g)Arten von Veredelungs- und Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden und Auswirkungen bei der Weiterverarbeitung berücksichtigen2
3Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen und einsetzenb)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen und warten, Wartungspläne berücksichtigenc)Maschinen und Anlagen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienend)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifene)Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen4
f)Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren, insbesondere an rechnergestützten Maschineng)vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen6
4Zuschneiden und Nähen von Bezügen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Zuschnittschablonen anfertigen und beschriften, Nähablauf festlegenb)Zuschnittschablonen unter Beachtung rationeller Einteilung, Lederqualität und Musterverlauf auflegen, Schnittkonturen markierenc)Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe, insbesondere Vliesstoffe, zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnend)Fehler beim Legen und Schneiden feststellen und ihre Folgen hinsichtlich der Weiterverarbeitung prüfene)Schnittteile zusammenstellen und zuordnen, Materialreste sortieren, lagern und umweltgerecht entsorgenf)Vorarbeiten, insbesondere Ketteln, Raffen und Steppen, ausführeng)Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten herstellen und kontrollieren, Grifftechniken anwendenh)Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern, insbesondere Stepp-, Keder-, Kapp- und Ziernähte, anfertigen, Verschlüsse einarbeiten14
i)Bezugsflächen, insbesondere mit Pfeifen, Rauten, Abnähern und Knopfbildern, aufteilen und gestalten4
5Vorpolstern und Konfektionieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Polstertechniken unterscheiden und anwendenb)Gestelle für die Herstellung von Polstermöbeln vorbereitenc)Polstergrund und Unterfederungen auswählen, anbringen und aufbauend)Aufbau von Polster oder Matratze festlegen und vorbereitene)tragende und elastische Teile von Polstern herstellen und einsetzenf)Federungen mit Abdeckungen überspanneng)Polsterfüllstoffe, insbesondere Schaumstoffe und Vliesstoffe, auswählen und einsetzenh)Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster herstellen18
i)Fasson aus vorgefertigten Formteilen, insbesondere aus Schaumstoffen und Kunststoffprofilen, herstellen, Flächengestaltung berücksichtigen4
6Auswählen und Montieren von Funktionselementen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)mechanische und elektrische Funktionselemente unterscheidenb)Beschläge für mechanische Funktionen, insbesondere für Sitz- und Liegepositionen, auswählen und einbauenc)elektrische und elektronische Komponenten, Antriebe und Steuerungen auswählen und einbauend)Funktionselemente prüfen und nach technischen Unterlagen montierene)Zusatzelemente unterscheiden und einbauenf)gesetzliche Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen für den Einbau von Funktions- und Zusatzelementen einhalten10
7Beziehen von Polsterteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Bezugstechniken unterscheiden und anwendenb)Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster beziehenc)Bezugsmaterial am Gestell befestigen, insbesondere durch Nageln, Kleben und Klammern12
d)Formteile beziehen oder Matratzenüberzug anbringen6
8Entwickeln und Anfertigen von Prototypen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Skizzen und Modellbeschreibungen zur Herstellung von Prototypen auf Umsetzbarkeit prüfenb)Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz, Funktion, Flächengestaltung und Kundenanforderungen erarbeitenc)Prototypen anfertigen, Polster- und Verarbeitungstechniken unter Berücksichtigung von Material, Modell und Funktion anwendend)Prototypen analysieren, Modellfehler feststellen und dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung und Modelloptimierung vorschlagene)Unterlagen für die Serienfertigung vorbereitenf)bei technischen Innovationen mitwirken, insbesondere Vorschläge einbringen18
9Endmontage und Qualitätskontrolle (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)optische Designelemente und Verzierungen, insbesondere Ziernägel, Knöpfe und Kordeln, auswählen und anbringenb)Polsterteile zu Polstermöbeln zusammenfügen4
c)Zubehörteile, insbesondere Füße, Rollen und Beschläge, montierend)Produktkennzeichnungen, Gebrauchs- und Pflegeanleitungen zuordnen und anbringen, Bezugsmaterialien reinigene)Polstermöbel instand setzenf)Endkontrolle durchführen, insbesondere Funktionen und Qualität prüfen, Ergebnisse dokumentiereng)Polstermöbel lager- und versandfertig machen und verpacken, betriebliche Richtlinien einhalten8
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeitenb)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und dokumentieren, Liefertermine beachtenc)Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und bereitstellend)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten4
e)Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzenf)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerteng)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen und dokumentieren8
6betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Informationen beschaffen, aufbereiten und auswertenb)auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentierenc)gesetzliche und betriebliche Regelungen des Datenschutzes beachten und einhaltend)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden, interkulturelle Besonderheiten von Kollegen und Kolleginnen berücksichtigen4
e)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen4
7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheidenb)Zwischenkontrollen im laufenden Produktionsprozess durchführen und dokumentierenc)Qualität prüfen, insbesondere Fertigmaße, Funktionen und Verarbeitung, Toleranzen beachten4
d)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierene)Prüfmittel auswählen, Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentierenf)Produktions- und Qualitätsdaten dokumentiereng)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragenh)Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen8

Polstererausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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