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§ 3 POP-Abfall-ÜberwV

Getrennte Sammlung und Beförderung; Vermischungsverbot

(1)

Erzeuger und Besitzer von POP-haltigen Abfällen haben diese getrennt von anderen Abfällen zu sammeln und zu befördern, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 oder nach § 15 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderlich ist.

(2)

Soweit die getrennte Sammlung nach Absatz 1 erforderlich ist, ist die Vermischung, einschließlich der Verdünnung, von POP-haltigen Abfällen mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien unzulässig.

(3)

Abweichend von Absatz 2 ist eine Vermischung zulässig, wenn

  1. 1.

    sie in einer hierfür zugelassenen Anlage erfolgt,

  2. 2.

    sichergestellt ist, dass das gesamte entstehende Gemisch nach § 7 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder nach § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gemeinwohlverträglich beseitigt wird sowie

  3. 3.

    das Vermischungsverfahren dem Stand der Technik entspricht.

(4)

Soweit POP-haltige Abfälle in unzulässiger Weise vermischt worden sind, sind diese zu trennen,

  1. 1.

    soweit dies erforderlich ist, um

    1. a)

      eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nach § 7 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder

    2. b)

      eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

    sicherzustellen, und

  2. 2.

    die Trennung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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