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§ 56 PostG

Schlichtung durch die Bundesnetzagentur

Kommt eine Vereinbarung nach § 55 Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nachdem ein Zugangsbegehren geltend gemacht worden ist, zustande, können die Beteiligten gemeinsam die Bundesnetzagentur als Schlichtungsstelle anrufen.

Postgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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