Gesetze › PostG › Kapitel 5 Marktregulierung› Abschnitt 3 Zugangsregulierung § 56 PostG Schlichtung durch die Bundesnetzagentur Kommt eine Vereinbarung nach § 55 Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nachdem ein Zugangsbegehren geltend gemacht worden ist, zustande, können die Beteiligten gemeinsam die Bundesnetzagentur als Schlichtungsstelle anrufen. Postgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 55 Zugangsvereinbarungen § 57 Anordnung durch die Bundesnetzagentur