Gesetze › PostG › Kapitel 11 Bundesnetzagentur› Abschnitt 1 Organisation § 80 PostG Medien der Veröffentlichung Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet wird, erfolgen im Amtsblatt und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Postgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 79 Aufgaben § 81 Veröffentlichung von Weisungen