Gesetze › PostG › Kapitel 11 Bundesnetzagentur› Abschnitt 1 Organisation § 86 PostG Zusammenarbeit mit Behörden anderer Staaten Sofern es für die Durchführung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz erforderlich ist, arbeitet sie im Falle grenzüberschreitender Auskünfte oder Prüfungen mit den zuständigen Behörden anderer Staaten zusammen. Postgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 85 Zusammenarbeit mit anderen Behörden § 87 Bereitstellung von Informationen für die Europäische Kommission