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§ 6 PostLEntgV

Ermittlung des Zahlbetrages für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes

(1)

Für Beamtinnen und Beamte wird die Höhe des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines Richtbetrages ermittelt, der 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe beträgt. In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des monatlichen Endgrundgehaltes das monatliche Grundgehalt.

(2)

Das Leistungsentgelt berechnet sich wie folgt:

GesamtbeurteilungsstufeLeistungsentgelt in Prozent des Richtbetrages
erfüllt nicht die Anforderungen0 %
erfüllt annähernd die Anforderungen75 %
voll und ganz zufriedenstellend100 %
übertrifft die Anforderungen125 %
übertrifft deutlich die Anforderungen200 %
(3)

§ 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Postleistungsentgeltverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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