Gesetze › PostPersRG › Abschnitt 8 Betriebliche Interessenvertretungen § 35 PostPersRG Gesetzesvorrang Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die betriebliche Interessenvertretung der Beamten nicht abweichend von den Vorschriften dieses Abschnitts geregelt werden. Postpersonalrechtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 34 Änderung der Wahlordnungen § 36 Sprecherausschuss