Gesetze › PostPersRG › Abschnitt 8 Betriebliche Interessenvertretungen § 37 PostPersRG Schwerbehindertenvertretung Die Vorbereitung der Neuwahl der Schwerbehindertenvertretungen bestimmt sich nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung. Postpersonalrechtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 36 Sprecherausschuss § 38 Postnachfolgeunternehmen