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§ 8 PostSchliV

Eröffnung des Schlichtungsverfahrens

Die Schlichtungsstelle eröffnet das Schlichtungsverfahren, wenn

  1. 1.

    keine Ablehnungsgründe nach § 7 Absatz 1 vorliegen und

  2. 2.

    in den Fällen, in denen keine Teilnahmeverpflichtung nach § 4 Absatz 8 Satz 1 besteht, der Antragsgegner seine Bereitschaft zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren erklärt hat.

Post-Schlichtungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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