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§ 15 PrüfV

Bewertungsverfahren und -modelle für bestimmte Vermögenswerte

(1)

Im Prüfungsbericht muss der Prüfer auf die Bewertungsmethoden gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 eingehen und deren zutreffende Anwendung bestätigen.

(2)

Soweit Werte von

  1. 1.

    Darlehen und Hypothekenforderungen,

  2. 2.

    Beteiligungen, die nicht unter Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 fallen,

  3. 3.

    Aktien oder

  4. 4.

    Anleihen

aus Bewertungsverfahren und -modellen abgeleitet werden, sind Ausführungen zur Angemessenheit dieser Verfahren und Modelle zu machen.

Prüfungsberichteverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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