AdvoCite

§ 13 PrüVOFortkfmBf

Bewerten der Prüfungsleistungen

(1)

Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2)

Die Prüfungsleistungen in den drei Prüfungsbestandteilen nach § 3 Absatz 2 und die Prüfungsleistung im Prüfungsbestandteil nach § 3 Absatz 3 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved