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Nr 25 PreisLS
Sozialkosten
(1)
Sozialkosten sind zu gliedern in
- a)
gesetzliche Sozialaufwendungen wie Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung),
- b)
tarifliche Sozialaufwendungen,
- c)
zusätzliche Sozialaufwendungen zugunsten der Belegschaft.
(2)
Angesetzt werden dürfen
- a)
die gesetzlichen und tariflichen Sozialaufwendungen in tatsächlicher Höhe,
- b)
die zusätzlichen Sozialaufwendungen, soweit sie nach Art und Höhe betriebs- oder branchenüblich sind und dem Grundsatz wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen.