AdvoCite

§ 4 PreisStatG

(1)

Die Statistik nach § 2 Nr. 2 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Werk- und Dienstleistungen.

(1a)

§ 3 Absatz 1a gilt entsprechend.

(2)

Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen. Die Erhebungen werden bei höchstens 22 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.

Gesetz über die Preisstatistik · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved