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§ 7c PreisStatG

Die nach § 7b Absatz 2 abgerufenen Daten sowie die nach § 7b Absatz 3 übermittelten Aufzeichnungen dürfen auch für andere als die Zwecke dieses Gesetzes statistisch ausgewertet werden.

Gesetz über die Preisstatistik · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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